AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


von


Farmlog

Felix Heckel



INHALTSVERZEICHNIS


1...... Geltungsbereich

2...... Vertragsgegenstand

3...... Vertragsschluss

4...... Abholung

5...... Qualitätskontrolle

6...... Preise und Zahlungsbedingungen

7...... Anwendbares Recht, Gerichtsstand




Allgemeine Geschäftsbedingungen

Farmlog, Inhaber Felix Heckel, Roter Sandweg 57, 04626 Schmölln 

(„Farmlog“)


Stand: 01.05.2021

  1. Geltungsbereich

    1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Kaufverträge über landwirtschaftliche Produkte („Produkte“), die zwischen Farmlog und dem Landwirt („Verkäufer“) über die Handelsplattform www.farmlog.com abgeschlossen werden.
    2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers finden keine Anwendung, außer Farmlog hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Individuelle Abreden zwischen Farmlog und dem Verkäufer haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Vertragsgegenstand

    1. Farmlog bietet Verkäufern an, Produkte in der Handelsplattform von Farmlog zu inserieren und potentiellen Kunden zugänglich zu machen. Wenn ein Kunde gegenüber Farmlog ein Kaufangebot abgibt, kauft Farmlog das inserierte Produkte von dem Verkäufer an und verkauft es anschließend an den Kunden weiter. Farmlog handelt somit nicht als Vertreter des Verkäufers oder des Kunden, sondern wird gegenüber dem Verkäufer und dem Kunden selbst Vertragspartei.
    2. Farmlog übernimmt gegenüber dem Verkäufer die Durchführung der Logistik. Von dem Verkäufer an Farmlog verkaufte Produkte werden von Farmlog an der Lagerstätte des Verkäufers abgeholt.
  3. Vertragsschluss

    1. Um Produkte zu inserieren, muss sich der Verkäufer auf der Plattform von Farmlog registrieren und die erforderlichen Pflichtangaben machen. Nach Freischaltung seines Benutzerkontos kann der Verkäufer Produkte inserieren.
    2. Das Inserieren von Produkten stellt ein rechtliches verbindliches Verkaufsangebot des Verkäufers an Farmlog dar. Dieses Angebot ist gültig, bis der Verkäufer das Inserat löscht bzw. deaktiviert.
    3. Farmlog kann das Angebot des Verkäufers jederzeit annehmen. Der Vertrag zwischen dem Verkäufer und Farmlog kommt durch Zugang der Annahmeerklärung von Farmlog beim Verkäufer zustande. Die Annahme kann in jedweder Form erklärt werden.
  4. Abholung

    1. Die Abholung der Produkte erfolgt zu einem zwischen dem Verkäufer und Farmlog vereinbarten Termin an der vom Verkäufer angegeben Lagerstätte.
    2. Vor der Verladung wird eine Qualitätskontrolle durch Farmlog durchgeführt. Nach Durchführung der Qualitätskontrolle werden die Produkte an der vom Verkäufer angegebenen Adresse gewogen. Der Verkäufer ist verpflichtet, das gewogene Gewicht zu bestätigen.
    3. Können die Produkte aufgrund eines Verschuldens des Verkäufers nicht zum vereinbarten Termin abgeholt werden, ist der Verkäufer gegenüber Farmlog zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens oder der vergeblichen Aufwendungen verpflichtet.
  5. Qualitätskontrolle

    1. Ein Produkt ist mangelhaft, wenn es nicht über die vom Verkäufer angegebenen Eigenschaften verfügt oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Bei nicht erkennbaren Mängeln wird Farmlog den Verkäufer über den Mangel unverzüglich nach der Entdeckung informieren. 
    2. Bei Mängeln ist Farmlog berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
  6. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Es gilt der vom Verkäufer festgelegte Preis pro Tonne ab Lagerstätte. Der von Farmlog zu zahlende Kaufpreis bemisst sich nach dem tatsächlich gewogenen Gewicht. 
    2. Der Kaufpreis ist zum vereinbarten Abholtermin fällig. 
  7. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

    1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Farmlog und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Farmlog, soweit der Verkäufer ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

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